Feuerwehreinsatz - kostenpflichtig oder nicht?


Grundsätzlich gilt:
 
Die unmittelbare Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren und die Brandbekämpfung sind kostenfrei, hierbei handelt es sich um die ureigensten Aufgaben der Feuerwehr.
Eine Ausnahme machen Brände und Technische Hilfeleistungen bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen ausgeht.
 
Das Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg sieht aber auch bei freiwilligen Feuerwehren die Berechnung von Feuerwehreinsätzen vor.
So werden z. B. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Einsatzursachen Kosten berechnet.
 
Auch bei Ereignissen, von denen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, werden die Einsatzkosten in Rechnung gestellt. Beispiele hierfür (Auflistung ist nicht vollständig):
Keller auspumpen
Wohnungsöffnung (selbst ausgesperrt, Schlüssel vergessen usw.)
Ölspurbeseitigung
Fahrbahn reinigen
Verschließen von Türen, Fenstern
...
 
Was wird berechnet?
 
Es werden Stundensätze für die eingesetzten Geräte/Fahrzeuge und für die Einsatzkräfte berechnet.
 
WICHTIG:
Die Feuerwehrleute sind nach wie vor freiwillig und ehrenamtlich tätig, Sie bekommen für Ihre "Feuerwehrarbeit" und Ihren "Rund um die Uhr Dienst" nur eine geringe Aufwandsentschädigung!
 
Dennoch entsteht dem Kreisfeuerlöschverband Biberach und der Stadt Ochsenhausen durch den Einsatz der freiwilligen Feuerwehrleute Kosten wie z. B. Erstattung von Lohnausfallkosten bei Einsätzen und Lehrgängen durch den Arbeitgeber, Verschleiß von Schutzkleidung, Versicherung, Ersatzbeschaffungen, Verbrauchsmaterial usw.
 
Der Kreisfeuerlöschverband hat aufgrund des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg eine "Regelung über die Kostenersätze für Leistungen der Stützpunktfeuerwehren des Landkreises Biberach – Feuerwehr-Kostenersatzregelung" erlassen.
 
 
Wo darf die Feuerwehr nicht tätig werden?
 
Auch wenn die Feuerwehr oft über die technischen Möglichkeiten und das erforderliche Wissen verfügt, darf sie nicht tätig werden, wenn es für die Ausführung der Arbeit gewerbliche Anbieter gibt.
 
So dürfen z. B. Arbeiten wie
 
das Bergen von Pkw oder Lkw
das Beseitigen von Wespen(nestern)
das Fällen von Bäumen
das Reinigen von Dachrinnen
das Vermieten einer Hebebühne (Drehleiter)
von der Feuerwehr nicht durchgeführt werden, um nicht mit gewerblichen Anbietern in Konkurrenz zu treten.


Veröffentlicht am:
13:03:45 18.02.2010 von Benedikt Locher

Letzte Aktualisierung
18:57:17 19.02.2010